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Neues Gesetz zum wasserwirtschaftlichen Ausbau der Bundeswasserstraßen in Kraft

WSV erhält neue Aufgaben

Ausgabejahr 2021
Datum 09.06.2021

Mit dem am 09.06.2021 in Kraft getretenen „Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie“ erhält die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) die Zuständigkeit, die Binnenwasserstraßen des Bundes wasserwirtschaftlich auszubauen, soweit dieser Ausbau zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erforderlich ist. Sie wird damit einen Beitrag für die Erreichung der EU-weiten Ziele zum Erhalt der Gewässerökosysteme leisten.

Das neue Gesetz ergänzt das wasserwirtschaftliche Aufgabenportfolio der WSV. Neben der Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit an den von ihr errichteten oder betriebenen Stauanlagen der Bundeswasserstraßen zählte bisher noch die wasserwirtschaftliche Unterhaltung der Bundeswasserstraßen zu den Aufgaben der WSV.

Prof. Dr.-Ing. Hans-Heinrich Witte, Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt: „Die WSV freut sich auf die neue Aufgabe, für die sie aufgrund ihrer umfassenden wasserbaulichen Fachkompetenz besonders geeignet ist. Ihre bestehende ökologische Kompetenz wird sie weiter stärken und schärfen. Wir werden verkehrliche, ökologische und klimabedingte Ziele miteinander verknüpfen.“

Mit dem integrativen Ansatz des Gesetzes sollen für alle Zielstellungen an den Wasserstraßen ökologische, wasserwirtschaftliche und verkehrliche Synergien gehoben und Planungen beschleunigt werden.

Die WSV kann damit jetzt in eigener Zuständigkeit das Bundesprogramm Blaues Band Deutschland vollständig im Bereich der Bundeswasserstraßen und ihrer Ufer umsetzen, soweit die Maßnahmen der Zielerreichung der Wasserrahmenrichtlinie dienen. Ziel dieses Bundesprogramms ist es, im Netz der Bundeswasser-straßen einen Biotopverbund von nationaler Bedeutung zu errichten.

Der wasserwirtschaftliche Ausbau betrifft insbesondere sogenannte hydromorphologische Maßnahmen, wie z.B. die naturnahe Gestaltung von Sohle und Ufern, nicht aber die Verbesserung der Wasserqualität oder den Hochwasserschutz. Ziel ist eine Verbesserung der Habitate in und an den Gewässern im Einklang mit den verkehrlichen Nutzungsanforderungen an die Bundeswasserstraßen.

Prof. Dr.-Ing. Hans-Heinrich Witte, Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt: „In engem Austausch mit Bundesländern, Kommunen oder den Umweltverbänden werden wir weitere Kooperationen auf den Weg bringen. Denn eine konsequente Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie an den Bundeswasserstraßen kann nur gelingen, wenn wir gemeinsam die bestmögliche Lösung umsetzen.“

Sobald die für die erweiterten Aufgaben erforderlichen Haushalts- und Personalmittel bereitgestellt sind, können geplante Projekte umgesetzt und weitere Maßnahmen vorbereitet und konkretisiert werden.
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Hintergrund
Der gesetzliche Auftrag des wasserwirtschaftlichen Ausbaus der Bundeswasserstraßen bezieht sich auf die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Diese europäische Richtlinie, die in Deutschland insbesondere über das Wasserhaushaltsgesetz und die Landeswassergesetze umgesetzt wurde, schreibt einen Gewässerschutz von der Quelle bis zur Mündung vor und bezieht sich auf alle Wasserkörper in der EU (Fließ-, Still und Küstengewässer sowie das Grundwasser). Sie verfolgt eine koordinierte Bewirtschaftung der Gewässer innerhalb der Flusseinzugsgebiete über Staats- und Ländergrenzen hinweg, um den vielfach stark beeinträchtigten Zustand der Gewässer wieder zu verbessern. Der gute ökologische Zustand bzw., im Falle von erheblich durch den Menschen veränderten oder künstlichen Gewässern, das gute ökologische Potenzial, sind an allen Gewässern zu erreichen.

Mit dem neuen Gesetz wird die Zielerreichung nach der WRRL auch im Wasserstraßengesetz verankert. Die Zuständigkeit für die Bewirtschaftungsplanung nach Wasserrahmenrichtlinie, für den Hochwasserschutz sowie für die chemische und physikalische Qualität der Gewässer verbleibt weiterhin bei den Bundesländern. Das gilt auch für Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen Ausbaus, die nicht zur Erreichung der Ziele der WRRL erforderlich sind.