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„Planfeststellungsbeschluss zur Weservertiefung rechtswidrig und nicht vollziehbar“

Stellungnahme zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes

Ausgabejahr 2016
Datum 12.09.2016

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 12.09.2016 sein Urteil vom 11.08.2016 über die Klage des BUND gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Außen- und Unterweser veröffentlicht. Der Planfeststellungsbeschluss vom 15.07.2011 ist in Teilen rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Sämtliche vom BVerwG festgestellten Mängel des Planfeststellungsbeschlusses sind jedoch in einem ergänzenden Verfahren heilbar und führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

Im Einzelnen bestätigt das Gericht die bereits in seinem Beschluss von 2013 dargelegte Auffassung, wonach es sich bei dem von der Planfeststellungsbehörde in nur einem Planfeststellungsbeschluss genehmigten Ausbau der Außen- und Unterweser um drei Vorhaben handelt (Außenweser von See bis Bremerhaven, Unterweser von Bremerhaven bis Brake und Unterweser von Brake bis Bremen). Die Auswirkungen der drei Vorhaben sind je für sich zu prüfen und dem jeweiligen Nutzen des einzelnen Vorhabens gegenüber zu stellen. Das Urteil enthält weitere Hinweise, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.

Die Einzelheiten ergeben sich aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Planungsträger ist derzeit auf der Grundlage des Hinweisbeschlusses vom 11.07.2013 damit befasst, die für die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses erforderlichen umfangreichen Unterlagen zu erarbeiten.

Das aktuelle Urteil zur Weser hat auf das Planfeststellungsverfahren zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe keine direkten Auswirkungen. Das Elbevorhaben unterscheidet sich insoweit wesentlich von der Weser, als es sich hier unzweifelhaft um nur ein Vorhaben handelt.