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Abschaffung der Hafen- und Ufergelder

Datum 15.03.2019

Seit dem 01.01.2019 entfällt die Erhebung der Schifffahrtsabgaben sowie Hafen- und Ufergelder auf den abgabepflichtigen Bundeswasserstraßen des Tarifes für die Schifffahrtsabgaben auf den norddeutschen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich und des Tarifes für die Schifffahrtsabgaben auf den süddeutschen Bundeswasser-straßen im Binnenbereich.
Dies betrifft beim Hafengeld die bundeseigenen Häfen und Umschlagstellen sowie der Liegestellen an den ehemals abgabenpflichtigen norddeutschen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich. Sonstige Häfen (wie z. B. private Betreiber, kommunale Häfen, landeseigene Häfen, etc.) sind hiervon nicht betroffen. Diese treffen Regelungen in Ihrer eigenen Verantwortung.

Das Ufergeld wurde nur für die in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Nieder-sachsen, Hessen, Brandenburg und Berlin gelegenen bundeseigenen Häfen, Um-schlagstellen und Schleusenvorhäfen sowie für das Laden und Löschen auf freier Strecke erhoben. Dieses entfällt seit dem 01.01.2019. Auch hier sind sonstige Häfen (wie z. B. private Betreiber, kommunale Häfen, landeseigene Häfen, etc.) nicht betroffen.

Etwaige Entgelte und sonstige Regelungen dieser privaten Häfen, Liegestellen und Umschlagstellen sind daher bei den jeweiligen Betreibern zu erfragen. Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung ist hier nicht zuständig.