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Wasserwirtschaftliche Unterhaltung (WRRL)

Die vielgestaltigen Belange rund um den „Multifunktionsraum Wasserstraßen“ werden bei der Umsetzung von Baumaßnahmen sorgfältig abgewogen. Insbesondere im Fokus der Betrachtung liegt die Abwägung zwischen wirtschaftlichen Nutzungsinteressen und ökologischen Interessen. Durch Bestandsaufnahmen, Umweltverträglichkeitsstudien sowie Beteiligung der für Natur- und Landschaftspflege zuständigen Behörden und Verbänden wird dem ökologischen Interesse in der Planung frühzeitig Rechnung getragen. Der Gesichtspunkt des Zustands der Gewässer hat insbesondere seit Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Ende des Jahres 2000 an Bedeutung gewonnen.

Konkretes Ziel der WRRL – Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – ist, den „guten ökologischen und guten chemischen Zustand“ aller Gewässer (Fließgewässer, Seen, Grundwasser, Küstengewässer, Übergangsgewässer) herzustellen bzw. zu erhalten sowie eine Verschlechterung des Zustands zu vermeiden. Der Begriff „Zustand“ umfasst dabei alle wesentlichen biologischen, strukturellen und physikalisch-chemischen Merkmale. Eine Besonderheit bilden künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper: Das sind solche Gewässer, die den guten Zustand insbesondere aufgrund der vorhandenen Nutzungen durch den Menschen nicht erreichen können. Für sie gelten das „gute ökologische Potential“ und der „gute chemische Zustand“ als Ziele. Das „gute ökologische Potential“ ist ein weniger strenges Kriterium als der „gute ökologische Zustand“. Es beinhaltet ein reduziertes, an die Nutzung der künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächengewässer angepasstes Qualitätsziel. Die Bundeswasserstraßen sind insbesondere auf Grund der zahlreichen Maßnahmen zur Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse in der Regel als solche künstliche oder erheblich veränderte Oberflächengewässer eingestuft.

Die WRRL wurde durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in deutsches Recht umgesetzt. Zuletzt trat am 1. März 2010 das neue WHG des Bundes in Kraft. Danach übernimmt die WSV in § 34 Absatz 3 WHG die Verantwortung, die sogenannte „ökologische Durchgängigkeit“ an den vom Bund errichteten oder von ihm betriebenen Stauanlagen an Bundeswasserstraßen herzustellen. Der Begriff der „ökologischen Durchgängigkeit“ umfasst dabei die auf- und abwärts gerichtete Durchgängigkeit für wandernde Fische und Wirbellose sowie Sedimente, die durch Querbauwerke wie Stauanlagen erschwert wird.

Wir als WSV setzen uns dafür ein, das Wasserstraßennetz nicht nur ökonomisch sinnvoll, sondern auch ökologisch und sozial verträglich zu gestalten. Wir sind bestrebt, die Natur mit dem technisch Machbaren zu verbinden und Lösungen umzusetzen, die Verkehr und Natur in Einklang bringen. Eine enge Zusammenarbeit mit den jeweiligen Landesbehörden, um diese bei ihrer Aufgabe der Umsetzung der WRRL zu unterstützen, ist dabei selbstverständlich.