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Verfahren nach dem MgvG

Der Deutsche Bundestag kann abweichend von § 14 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz durch ein Maßnahmengesetz anstelle eines Verwaltungsakts bestimmte Verkehrsinfrastrukturprojekte zulassen. Das Verfahren richtet sich nach dem Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG). Das MgvG ist ausschließlich auf die Verkehrsinfrastrukturprojekte des § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 12 MgvG und § 2a Satz 1 Nummer 1 bis 16 MgvG anzuwenden. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) ist gemäß § 3 Abs. 2 Nummer 2 MgvG die zuständige Behörde für die in § 2 Satz 1 Nummer 8 bis 12 MgvG genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte an Bundeswasserstraßen.

Das Verfahren nach dem MgvG:

Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

Bauvorhaben an Bundeswasserstraßen berühren die Interessen einer Vielzahl von Personen, Behörden, Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, Sport- und Freizeitverbänden, Leitungsbetreibern, Wasser- und Bodenverbänden usw.

Der Träger des Vorhabens (TdV) hat nach den Vorgaben des § 5 MgvG zwingend eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung findet noch vor Stellung des Antrags auf Durchführung des vorbereitenden Verfahrens statt. Im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung muss der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Der TdV teilt der betroffenen Öffentlichkeit und der GDWS als zuständiger Behörde, spätestens mit der Stellung des Antrags auf Durchführung des vorbereitenden Verfahrens, das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung mit.

Vorbereitendes Verfahren

Der TdV beantragt die Durchführung des vorbereitenden Verfahrens bei der GDWS als zuständiger Behörde. Das vorbereitende Verfahren nach § 4 MgvG umfasst die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen (§ 6 MgvG), das Anhörungsverfahren (§ 7 MgvG) und die Erstellung eines Abschlussberichts (§ 8 MgvG).

Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen

Das vorbereitende Verfahren beginnt mit dem Scopingverfahren. In dem Scopingverfahren wird der Untersuchungsrahmen für den Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) erarbeitet. Hierfür unterrichtet und berät die GDWS als zuständige Behörde den TdV in jedem Fall frühzeitig über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die er voraussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen).

In einem Verfahren nach dem MgvG ist zwingend eine Besprechung nach § 15 Abs. 3 UVPG (Scopingtermin) mit dem TdV und den nach § 17 UVPG zu beteiligenden Behörden durchzuführen. Die GDWS muss auch der betroffenen Öffentlichkeit nach § 2 Abs. 9 UVPG Gelegenheit zur Teilnahme an dem Scopingtermin und zur Äußerung in diesem geben, § 6 Abs.5 MgvG. Die Unterlage zur Besprechung gemäß §15 UVPG (Scopingunterlage) wird auf der Internetseite der GDWS veröffentlicht.

Die Scopingunterlage umfasst die Beschreibung des geplanten Vorhabens, die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG, den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen für den UVP-Bericht und die Vorbereitung der FFH-Verträglichkeitsprüfung, des Fachbeitrags Artenschutz, des Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie sowie des Landschaftspflegerischen Begleitplans.

In dem Scopingtermin werden Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung besprochen. Hierbei muss der betroffenen Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben werden, eine Stellungnahme zu den Inhalten der Scopingunterlage abzugeben. Gegenstand der Stellungnahmen zur Scopingunterlage sind nur Äußerungen, die sich auf die Festlegung des Untersuchungsrahmens für den UVP-Bericht beziehen. Insbesondere stellen diese Äußerungen keine Einwendungen dar. Einwendungen können von der betroffenen Öffentlichkeit erst im Rahmen des später stattfindenden Anhörungsverfahrens vorgebracht werden.

Nach dem Scopingtermin legt die GDWS als zuständige Behörde den Untersuchungsrahmen fest. Der TdV erstellt anschließend den UVP-Bericht.

Anhörungsverfahren

Das Verfahren beinhaltet eine formale und umfassende Beteiligung und Anhörung öffentlicher und privater Belange, auch um die tatsächliche Betroffenheit durch das beabsichtigte Vorhaben des TdV zu ergründen.

Insoweit schließt die Anhörung ebenso eine Erörterung des Vorhabens und aller abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen mit ein.

Kommt die GDWS als zuständige Behörde nach Abschluss des Anhörungsverfahrens zu dem Ergebnis, dass keine triftigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Zulassung des Vorhabens besser durch ein Maßnahmengesetz erreicht werden kann, so leitet sie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) einen entsprechend begründeten Entscheidungsvorschlag zu. Das BMVI entscheidet sodann, ob das Vorhaben weiterhin durch ein Maßnahmengesetz oder abweichend durch Verwaltungsakt zugelassen werden soll.

Erstellung eines Abschlussberichts

Das vorbereitende Verfahren endet mit der Erstellung des Abschlussberichts für den Erlass eines Maßnahmengesetzes durch die GDWS als zuständige Behörde. Der Abschlussbericht für den Erlass eines Maßnahmengesetzes umfasst mindestens den in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 MgvG genannten Inhalt. Die GDWS leitet den Abschlussbericht mit den erforderlichen Unterlagen dem BMVI zu.

Gesetzgebungsverfahren

Der Deutsche Bundestag erlässt nach einer eigenen Abwägung, der in der Anhörung gesammelten Belange und Interessen der Beteiligten, das Maßnahmengesetz (sog. planfeststellendes Gesetz). Das Maßnahmengesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Nach der Verkündung übersendet die GDWS als zuständige Behörde unverzüglich dem TdV, denjenigen Personen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, einen Auszug aus dem Bundesgesetzblatt in Papierform. Wären mehr als 50 Auszüge zu übersenden, so kann stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Das Maßnahmengesetz wird in jedem Fall auf der Internetseite der GDWS zugänglich gemacht.

Mit dem Maßnahmengesetz werden die öffentlich-rechtlichen Grundlagen für die Realisierung des Vorhabens geschaffen. Der TdV darf – soweit entsprechend entschieden wurde – die Anlage errichten; betroffene Dritte müssen die Errichtung und die von der Anlage ausgehenden Belästigungen dulden. Das Maßnahmengesetz ersetzt alle nach sonstigen Gesetzen erforderlichen Entscheidungen (Baugenehmigung, wasserrechtliche Genehmigung, Zustimmung der Naturschutzbehörde usw.) und regelt alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem TdV und den durch das Vorhaben des TdV und dessen Plan Betroffenen mit rechtsgestaltender Wirkung – inkl. ggf. enteignungsrechtlicher Vorwirkung.