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Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen

Baumaßnahmen und Nutzungen an Bundeswasserstraßen

Alle Aktivitäten und Baumaßnahmen an Bundeswasserstraßen benötigen in der Regel eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 31 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG).

Zum Beispiel sind die folgenden Anlagen bzw. Maßnahmen in der Regel genehmigungspflichtig:

  • Anlegestellen (z.B. Ufertreppen, Pontonanlagen, Schwimmstege, Landebrücken, Fährrampen, Anlegebrücken, Schiffsanleger)
  • Umschlagsanlagen, Länden, Lösch- und Ladestellen, Kaianlagen, Uferveränderungen, Ufermauern, Pieranlagen, Werftanlagen, Fähranlagen, Schlengelanlagen für Schiffe und Sportboote
  • Schiffsliegeplätze und ihre Einrichtungen, Leitwerke, Dalben, Festmachebojen, Bojenliegeplätze, Bojenplätze, Bootsanleger, Bootslagehallen, Bootsliegeplätze
  • Mündungen von Stichhäfen, Uferdurchstiche und andere Abgrabungen
  • Unter- und Überführungen (z.B. Brücken, Tunnel, Düker, Rohrleitungen, Kabel und Freileitungen)
  • Schwimmende Anlagen wie Wohn-, Restaurations- und Lagerschiffe
  • Badeanstalten, Bootsverleihanstalten, Bootshäuser, Helling- und Schiffshebeanlagen
  • Entnahme- und Einleitungsbauwerke
  • Einleitungen von Abwasser, Oberflächenwasser
  • Baggerarbeiten/Sandumlagerungen (einschließlich Eggen, Wasserinjektionsverfahren)
  • Bergungsarbeiten und andere Baumaßnahmen im Bereich der Bundeswasserstraße
  • Slipanlagen, Sportbootanlagen, Sportboothäfen, Spundwände
  • Brückenprüfungen

Die Genehmigung ist beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt schriftlich zu beantragen.

Informationen über die Erteilung einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung

Informationen zur Ermittlung der betreffenden Bundeswasserstraße und des Wasserstraßenkilometers

Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter

Drehgenehmigungen

Wenn Sie eine Drehgenehmigung der GDWS benötigen, beantragen Sie diese bitte formlos mit den folgenden Angaben bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.:

  • Angabe der Produzenten
  • Drehorte, Motiv, Datum, Uhrzeit
  • Anlass des Drehs (Kurzdarstellung des Konzepts)
  • Anzahl der beteiligten Personen
  • Informationen zur Ausrüstung
  • Kontaktdaten

Veranstaltungen

Wassersportliche und sonstige Veranstaltungen auf oder am Wasser sind genehmigungspflichtig. Zu diesen Veranstaltungen zählen unter anderem Veranstaltungen auf oder an Schifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Umwelt darstellen können, wie zum Beispiel

  • Regatten
  • Paraden, Geschwader- und Korsofahrten
  • Schirmfliegen (Parasailing)
  • Drachenfliegen (Paragliding)
  • Schwimmwettkämpfe
  • Tauchwettkämpfe
  • Feuerwerke

Ihr Antrag sollte die wesentlichen Angaben über die Veranstaltung enthalten, wie Anzahl der Teilnehmer (Boote), Austragungsort und Termin.

Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs verhüten und ausgleichen oder die von der Schifffahrt ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder die eine Gefahr für die Umwelt verhindern oder beseitigen. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig und wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt.

Formlose Anträge auf Genehmigung stellen Sie bitte rechtzeitig und schriftlich an das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter

Liegenschaften

Die Bundeswasserstraßen sind privatrechtliches Eigentum des Bundes im Sinne des bürgerlichen Rechts. Ihre öffentlich-rechtliche Zweckbindung als Verkehrsweg hat jedoch Vorrang vor privaten Interessen. Die Liegenschaften - rund 232.000 ha Wasserflächen (ohne Seewasserstraßen) und 20.000 ha Landflächen - werden von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern verwaltet. Für das liegenschaftsbezogene Flächenmanagement steht ein modernes Liegenschaftsinformationssystem (LIS) zur Verfügung. Darin werden rund 65.000 Flurstücke, 4.000 Pfandrechte sowie 47.000 Nutzungsverträge geführt. Die Geschäftsprozesse für die Vermietung und Verpachtung, Steuern und Abgaben, Grundstücksbewertung sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken werden durch einen interaktiven Workflow unterstützt.

Die Verwaltungsvorschrift VV-WSV 2604 Nutzungsentgelte ist das von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) bei der Verwaltung der Bundeswasserstraßen zu beachtende Regelwerk zur Ermittlung privatrechtlicher Nutzungsentgelte (Miete, Pacht, Gestattung).