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Verkehrsrecht

Binnenschifffahrtsrecht

Im Bereich der Binnenschifffahrtsstraßen finden, abhängig von der Wasserstraße auf der Schifffahrt stattfindet, vier Verkehrsvorschriften Anwendung. Im einzelnen sind dies:

  • Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
  • Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
  • Moselschifffahrtspolizeiverordnung
  • Donauschifffahrtspolizeiverordnung

Auf den Binnenschifffahrtsstraßen Rhein, Mosel und Donau gelten spezielle Regelungen, da diese Flüsse der Souveränität und damit der Zuständigkeit mehrerer Anrainerstaaten unterliegen. Das dort zur Anwendung kommende Verkehrsrecht wird in internationalen Stromkommissionen festgelegt und ist bindend für alle Verkehrsteilnehmer. Auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen im Bereich der Bundeswasserstraßen findet die Binnenschifffahrtsstraßenordnung Anwendung. Die Bestimmungen der vorgenannten Verkehrsvorschriften stimmen inhaltlich häufig überein.

Seeschifffahrtsrecht

Auf den deutschen Seeschifffahrtsstraßen finden folgende Verkehrsvorschriften Anwendung:

  • Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln - KVR) in Verbindung mit der Verordnung zu den Kollisionsverhütungsregeln
  • Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) einschließlich der Bekanntmachungen der WSDn Nord und Nordwest hierzu
  • Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO)
  • Befahrensregelung für Nationalparke und Naturschutzgebiete

Die internationalen KVR gelten sowohl auf der Hohen See als auch im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland. Im nationalen Bereich finden sie allerdings nur Anwendung, wenn die nationale Vorschriften, hier die Seeschifffahrtsstraßenordnung oder die Schifffahrtsordnung Emsmündung, keine speziellen Regelungen enthalten.

Die SeeSchStrO gilt mit Ausnahme der Ems- und Ledamündung auf allen Seeschifffahrtsstraßen. Im Bereich der Ems- und Ledamündung gilt aufgrund einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Königreich der Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland ein spezielles Schifffahrtsrecht, nämlich die Schifffahrtsordnung Emsmündung.

Die Bestimmungen der SeeSchStrO und die der EmsSchO sind inhaltlich weitestgehend gleich.

In den Nationalparken Wattenmeer sowie für Naturschutzgebiete bestehen zum Schutz von Flora und Fauna besondere Befahrensvorschriften, die sowohl räumliche als auch zeitliche Vorgaben hinsichtlich des Aufenthaltes dort umfassen.

So gilt zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern - NPBefVMVK).