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Die Seeämter

Die Untersuchung durch die Seeämter erfolgt nach dem 1. und 4. Abschnitt des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (SUG). Diese Aufgabe vollzieht die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes entsprechend den Vorgaben des Gesetzes durch Untersuchungsausschüsse, die in Hamburg, Kiel, Rostock, Bremerhaven und Emden gebildet werden. Diese sind rechtlich nicht selbständige Ausschüsse im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die nur einberufen werden, wenn die Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt (GDWS) bei den Seeämtern einen Antrag auf Untersuchung eines Seeunfalls stellt.

Die Untersuchungsausschüsse führen nach dem Gesetz den Namen „Seeämter“. Sie werden in Fortführung der in Deutschland seit mehr als 100 Jahren bestehenden Seeämter gebildet.

Die ersten Seeämter wurden 1878, nach dem Gesetz betreffend die Untersuchung von Seeunfällen von 1877, eingerichtet. Die Errichtung der Seeämter stand damals den Küstenländern zu. Es wurden die Seeämter zu Königsberg, Danzig, Stettin, Stralsund, Rostock, Lübeck, Flensburg, Tönning, Hamburg, Bremerhaven, Brake und Emden eingerichtet. Nach dem 2. Weltkrieg ordneten die Besatzungsmächte die Schließung der Reichsseeämter an. 1947 wurde zuerst das Seeamt Bremerhaven wieder eingerichtet und 1949 die Seeämter Lübeck, Flensburg, Hamburg und Emden. Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24.05.1949 galt das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen von 1935 (nachzulesen bei Dr. Werner von Unruh, Das Seeamtsverfahren, Die Entwicklung eines Verwaltungsverfahrens über 100 Jahre).

Das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen von 1985 nahm eine Neuzuweisung der Seeunfalluntersuchung als Aufgabe des Bundes vor. Seeämter des Bundes wurden die Seeämter Hamburg, Bremerhaven, Emden und das neu eingerichtete Seeamt Kiel, das die Aufgaben der Seeämter Flensburg und Lübeck übernahm, die aufgelöst wurden. In dem Gebiet der DDR waren von 1950-1990 die Seekammer und die Große Seekammer sowie das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik für die Seeunfalluntersuchungen und den Patententzug zuständig. Durch den Einigungsvertrag von 1990 wurden die Behörden der DDR aufgelöst und die Seeämter des Bundes um das Seeamt Rostock erweitert.

Bis Juni 2002 war es die Aufgabe der Seeämter die Unfallursachen zu ermitteln, um diese für die Verhütung künftiger Unfälle auszuwerten. Gleichzeitig konnte ein bei der Untersuchung ermitteltes Fehlverhalten beteiligter Kapitäne und Schiffsoffiziere förmlich festgestellt werden und das Patent entzogen werden. Im Jahr 2002 erfolgte eine grundlegende Reform der Seeunfalluntersuchung durch das Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit in der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen (Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz) vom 16.06.2002.

Entsprechend dem internationalen Untersuchungsstandard von heute wurden die Aufgabe der objektiven Unfalluntersuchung zur Förderung der Sicherheitskultur und die Aufgabe des Patententzug wegen ihres unvereinbar unterschiedlichen Charakters zwei verschiedenen Behörden zugewiesen. In der Seeunfalluntersuchung wird seitdem die amtliche Seesicherheitsuntersuchung durch die Bundesstelle in Hamburg wahrgenommen und der Patententzug weiterhin durch die Seeämter.

Die bis dahin bestehenden Seeamtsbehörden mit eigenem Dienstsitz und eigenem Personalbestand in Rostock, Kiel, Hamburg, Bremerhaven und Emden wurden mit der Reform im Jahr 2002 aufgelöst und nur der Dienstsitz in Kiel beibehalten. Für die Seeunfalluntersuchung sind die Seeämter heute mit einem festen Personalstamm von zwei Beschäftigten besetzt, der Vorsitzenden und dem Ständigen Beisitzer der Seeämter. Das von der Vorsitzenden einberufene Seeamt tagt jeweils in dem Wasserstraßen-und Schifffahrtsamt, in welchem sich der Unfall ereignet hat oder am Amtssitz der Seeämter, der bei der GDWS in Kiel ist.

Eine weitere Neuerung ergab das Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungsgesetzes vom 22.11.2011.

Seeunfälle in der Sportschifffahrt, die seit 1985 von den Seeämtern neben den Seeunfällen in der Berufsschifffahrt untersucht wurden, unterfallen ab Dezember 2011 nur noch der Seeunfalluntersuchung, soweit das Sportboot gewerblich geführt wird.

Das Seeamtsverfahren

In dem Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz 2002 wurde das traditionelle Seeamtsverfahren vor einem Untersuchungsausschuss beibehalten. Ob ein Seeamtsverfahren gegen einen Beteiligten eingeleitet wird, entscheidet heute jedoch nicht mehr, wie früher, die/der Vorsitzende der Seeämter, sondern eine andere Stelle innerhalb der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Mit der Reform 2002 wurde die sogenannte Vorprüfung eingeführt. Diese Aufgabe obliegt einem Dezernat in der Abteilung Seeschifffahrt der GDWS. Voraussetzung für die Untersuchung des Seeunfalls durch ein Seeamt ist die Stellung eines Untersuchungsantrags durch das zuständige Dezernat. Ein Untersuchungsantrag wird bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses gestellt.
Über den Patententzug entscheidet der eigens einberufene Sachverständigenausschuss. Dieser (das Seeamt) besteht aus der/dem Vorsitzenden der Seeämter mit der Befähigung zum Richteramt, dem hauptamtlichen ständigen Beisitzer und zwei ehrenamtliche Beisitzern. Die Beisitzer müssen Patentinhaber sein und über ausreichende Erfahrung in der Führung eines Schiffes oder einer anderen verantwortlichen Funktion an Bord verfügen. Für das Ehrenamt geeignete Personen werden der GDWS von den beteiligten Bundes- und Landesbehörden sowie den Berufs- und Interessenvertretungen vorgeschlagen. Die mündliche Verhandlung ist im Seeamtsverfahren die Regel. Nach dem SUG 2002 können die Beteiligten jedoch der Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung widersprechen. Es erfolgt dann eine schriftliche Anhörung der Beteiligten.
Die Einrichtung des Oberseeamts als Widerspruchsinstanz wurde mit der neuen Struktur der Seeunfalluntersuchung aufgegeben. Widerspruchsinstanz für die Seeämter ist das Dezernat Recht in der GDWS.

Die Sprüche der Seeämter ab 1878

Die Sprüche der Seeämter von 1878 bis 2002 können in den amtlichen Entscheidungssammlungen des Oberseeamts und der Seeämter nachgelesen werden. Die Spruchsammlungen sind in der Bibliothek des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg einzusehen. Einzelne Sprüche können auch in der Geschäftsstelle des Seeamts in Kiel angefordert werden.
In den amtlichen Entscheidungssammlungen wurden jeweils die Sprüche veröffentlicht, die für fachlich interessierten Kreise Anregungen und Vorschläge enthalten und daher für diese von besonderem Interesse sind.

Die Sprüche der Seeämter Rostock, Kiel, Hamburg, Bremerhaven, Emden ab Juni 2002

Das Seeamtsverfahren ist ein besonderes Verwaltungsverfahren. Die Seeamtssprüche sind Verwaltungsakte zur Regelung eines Einzelfalls. Die Seeämter verhängen Fahrverbote oder entziehen die Berechtigung in der Seefahrt, wenn sie zu der Überzeugung gelangt sind, dass eine solche Maßnahme für die Sicherheit in der Seefahrt erforderlich ist. In diesen Fällen werden die Fehlverhalten, die dem Fahrverbot zu Grunde liegen, explizit angeführt. Die Feststellungen durch das Seeamt sollen dem Betroffenen aufzeigen, wie er sich zukünftig richtig zu verhalten hat. Die Seeamtssprüche unterliegen, auch wenn es nach der Untersuchung zu einer Einstellung kommt, grundsätzlich dem Datenschutz des Betroffenen.

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