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Wasserbauerin und Wasserbauer

Wasserbauer werden bei der Wartung, Inspektion und Instandsetzung der Bundeswasserstraßen eingesetzt. Zum Aufgabengebiet der Wasserbauer gehören die bauliche Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Küsten, die Sicherung und Bezeichnung des Fahrwassers/der Fahrrinne für die Schifffahrt und die Inspektion des Gewässerbettes durch Messungen (Peilungen).

Die Ausbildungszeit dauert im Regelfall drei Jahre. Die Ausbildung erfolgt in einem Außenbezirk der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung.

Im BBiZ Koblenz werden der Berufsschulunterricht sowie die überbetriebliche Ausbildung durchgeführt. Der Berufsschulunterricht von je dreizehn Wochen Dauer in jedem Ausbildungsjahr erfolgt in einer Bundesfachklasse für Wasserbauer/innen beim BBiZ Koblenz durch die Berufsbildende Schule Technik Koblenz, Carl-Benz-Schule. Die überbetriebliche Ausbildung erhalten die Auszubildenden in Lehrgängen von zehn Wochen Dauer im ersten, acht Wochen Dauer im zweiten und sechs Wochen Dauer im dritten Ausbildungsjahr.
Die Auszubildenden nehmen im ersten Ausbildungsjahr an einem zweitägigen Suchtpräventionsseminar und im dritten Ausbildungsjahr an einem zweitägigen Aufbauseminar Suchtprävention teil.

Diese Lehrgänge sind notwendig, um die Auszubildenden planmäßig und zusammenfassend in allen im Berufsfeld geforderten Fertigkeiten und Kenntnissen zu unterweisen.

Während der Berufsausbildung – vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres – ist eine Zwischenprüfung abzulegen. Die Ausbildung endet mit erfolgreich abgelegter Facharbeiterprüfung.

Zuständigkeiten

Ausbildungsberuf
Wasserbauer/in (Bund)
Zuständig:
Eintragung in das Verzeichnis der AusbildungsverhältnisseBerufsbildungszentrum Koblenz
Verkürzung der Ausbildungszeit (§ 8 Abs. 1 BBiG)Berufsbildungszentrum Koblenz
Verkürzung der Ausbildungszeit Teilzeitberufsausbildung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG)Zuständige Stelle im BMVI, (Ref. Z 12)
Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 8 Abs. 2 BBiG)Zuständige Stelle im BMVI, (Ref. Z 12)
Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 3 BBiG)Berufsbildungszentrum Koblenz
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG)Berufsbildungszentrum Koblenz
Anmeldung zur ZwischenprüfungErfolgt automatisch mit der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Anmeldung und Zulassung zur AbschlussprüfungBerufsbildungszentrum Koblenz