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Gesetzliche Grundlage

Nach Artikel 89 des Grundgesetzes ist der Bund Eigentümer der früheren Reichswasserstraßen, die er durch eigene Behörden (Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) verwaltet. Die Zuständigkeit des Bundes für die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und für die Regelung des Schiffsverkehrs ist im einzelnen durch Bundesgesetze geregelt.

Diese sind:

  • das Bundeswasserstraßengesetz
  • das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
  • das Seeaufgabengesetz
  • das Bundeswasserstraßenvermögensgesetz für die fiskalische Verwaltung

Mit dem „Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie“ hat die WSV den gesetzlichen Auftrag, die Binnenwasserstraßen des Bundes wasserwirtschaftlich auszubauen, soweit dieser Ausbau zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erforderlich ist. Sie leistet damit einen Beitrag für die Erreichung der EU-weiten Ziele zum Erhalt der Gewässerökosysteme. Der wasserwirtschaftliche Ausbau betrifft insbesondere sogenannte hydromorphologische Maßnahmen, wie z.B. die naturnahe Gestaltung von Sohle und Ufern, nicht aber die Verbesserung der Wasserqualität oder den Hochwasserschutz.